Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald)
Der Sachverhalt
Ein Dressurpferd verstarb überraschend nach einer durch den Tierarzt durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung. Daraufhin forderte die Halterin und zugleich Klägerin Schadensersatz i.H.v. 1,7 Millionen EUR. Das Landgericht München sprach der Klägerin jedoch „nur“ 250.000,00 EUR zu. Nach Ansicht des Gerichts könne die Anfälligkeit des Pferdes aufgrund der Nichtkenntnis für die Schadensregulierung dahinstehen. Es ergebe sich kein wertmindernder Faktor.
Daraufhin wies das Oberlandesgericht (OLG) die Berufung des Tierarztes zurück.
Entscheidung des BGH
Nun musste sich der BGH (BGH, Urt. v. 09.11.2021- VI ZR 87/20) durch die eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wieder mal mit einem Pferderechtsstreit auseinander-setzen. Vor dem Gericht in Karlsruhe ging es diesmal aber nur um die genaue Höhe der Zahlung. Dass der Tierarzt seine Aufklärungspflicht verletzt hatte, war nunmehr unstreitig. Der beklagte Tierarzt begehrte schon zuvor eine Klageabweisung, soweit die Klage auf eine Zahlung von über 50.000,00 EUR gerichtet ist.
Die Zivilprozessordnung sieht jedoch vor, dass die Bemessung einer Schadensersatz-summe in erste Linie den Tatrichtern obliegt. Die Richter am BGH können nur unter bestimmten Umständen die Höhe des Anspruchs revisionsrechtlich überprüfen. Die Bemessung ist zum Beispiel überprüfbar, wenn der Tatrichter entscheidende Informationen der Parteien nicht berücksichtigt oder Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt hat.
Nach Ansicht des BGH war das hier der Fall. Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache sind die objektiven Eigenschaften zugrunde zu legen. So bietet zum Beispiel der Marktpreis einen Anknüpfungspunkt für die zu ersetzende Sache an. Es komme gerade nicht auf die Kenntnis gewisser Eigenschaften an. Andernfalls würde die Klägerin bessergestellt, als sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Aus diesem Grund verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück.