Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Sachverhalt
Die Käuferin erwarb ein Pferd für 8.000,00 EUR von der Verkäuferin. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag und vereinbarten, dass der schriftliche Bericht der durchgeführten Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages ist und das Pferd unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung der Verkäuferin verkauft wird. Von diesem Ausschluss mit umfasst seien auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs es sei denn, die Verkäuferin habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesichert oder Mängel arglistig verschwiegen. Ausweislich des Untersuchungsprotokolls hatte die Tierärztin zwei Engstände der Dornfortsätze diagnostiziert, die nach Angaben der Tierärztin zum Zeitpunkt der Untersuchung zu keiner Beeinträchtigung des Pferdes führten. Die Käuferin entschied sich zum Kauf.
Ca. 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes kam es nach Angaben der Käuferin zu zahlreichen Verhaltensauffälligkeiten. So habe das Pferd versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen und war insbesondere im Bereich der Sattellage äußerst schmerzempfindlich. Daraufhin erklärte die Käuferin den Rücktritt. Die Verkäuferin behauptete sodann, dass etwaige Verhaltensauffälligkeiten – sofern sie überhaupt vorliegen sollten – auf eine unsachgemäße Reitweise der Käuferin zurückzuführen seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht beauftragte zunächst einen gerichtlichen Sachverständigen der wiederum feststellte, dass die Ankaufsuntersuchung der Tierärztin fehlerhaft erfolgte und das Pferd weitere gesundheitliche Einschränkungen hätte. Das Landgericht gab somit der Käuferin Recht und verurteilte die Verkäuferin zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zusatzkosten (Unterbringungskosten, Fütterungskosten, Tierarztkosten etc.) Zug um Zug.
Die Verkäuferin erhob daraufhin Berufung und das Oberlandesgericht (OLG Oldenburg, Urt.v. 0403.2015- 5 U 159/14) entschied diesmal zu ihren Gunsten. Das Gericht ließ dabei die Frage offen, ob die durchgeführte Ankaufsuntersuchung wirklich fehlerhaft sei und verwies darauf, dass der Kaufvertrag unmissverständlich das Risiko einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung der Käuferin zuweise. Somit müsse sich die Käuferin an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin wenden.