Warendorf (Justiziarin Constanze Winter/ gekürzt vom LV MV). In der vergangenen Woche hat uns das Justiziar vier Gerichtsurteile mit Auswirkungen auch auf unseren Pferdesport zugesandt. Wir haben die Ausführungen tw. für Sie gekürzt und legen sie in erhaltender Form in der Anlage bei.
- Rechtsurteil: Verbands-und Trainerhaftung wegen unterlassener Erste Hilfe
Ein 15jähriger Tischtennisspieler nahm am Kadertraining seines Landesverbandes teil, das von zwei Trainern geleitet wurde, die beide eine Trainer B Lizenz hatten. Beim Training brach er mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Er war zunächst noch kurz bei Bewusstsein, verlor das Bewusstsein kurze Zeit später. Einer der Trainer brachte den Spieler in die stabile Seitenlage. Die Trainer führten keine Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Um 11:14 Uhr wurde der Notarzt verständigt Bei Ankunft des Notarztes jedenfalls war der Kläger pulslos, beide Pupillen waren geweitet und komplette Blaufärbung von Haut und Schleimhäuten. Die eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen führten nach fünf Minuten dazu, dass der Kläger kreislaufstabil und beatmet in ein Krankenhaus verbracht werden konnte. In der Folgezeit zeigten sich beim Kläger Zeichen einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnschädigung mit ausgeprägten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Der Kläger ist schwerst pflegebedürftig und wird dies bleiben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich, dass Vereine und Verbände bei ihrem Trainings- und Wettkampfbetrieb sicherstellen müssen, dass die eingesetzten Trainer und Übungsleiter dazu ausgebildet sind, Erste-Hilfe-Maßnahmen leisten zu können. Die Anforderungen an ihre Ausbildung sind dabei nicht so hoch anzusetzen wie bei ausgebildeten Rettungssanitätern. Von den Trainern und Übungsleitern werden aber weitergehende Kenntnisse erwartet, als dies bei einem Ersthelfer, der zufällig an einen Unfallort kommt, erwartet wird. Wenn ein Verein nicht sicherstellt, dass das Personal ausreichend ausgebildet und einsatzbereit ist, kann er für diese Versäumnisse haften. (BGH), Urteil v. 19.01.2021, Az.: VI ZR 188/17
- Verwendung von Kinderfotos in Social Media
Die Entscheidung des OLG
Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
Es geht um die Frage, ob die Entscheidungsbefugnis über die Einleitung rechtlicher Schritte einem Elternteil übertragen werden kann. Es ist auch bei anderen Rechtsgeschäften (wie zum Beispiel der Anmeldung in einem Reitverein) die Vertretung bzw. Einwilligung beider Elternteile erforderlich. In der Praxis wird das häufig nicht eingehalten. Solange beide Elternteile einig sind, wird die Vertretung durch nur ein Elternteil in der Regel nicht zum Problem. Rechtlich ist es allerdings riskant, sich mit der Erklärung nur eines Elternteils zufrieden zu geben.
Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss v. 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21
- Covid 19 und Vereinssitzungen – 3G und 2G Sitzungen
Aktuell gilt aufgrund staatlicher Vorgaben bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen häufig, dass nur Personen zugelassen werden können, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Personen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Das gilt auch für Vereinssitzungen und –versammlungen. Die Mitglieder des Vereines müssen über diese Teilnahmevoraussetzungen im Vorfeld informiert werden. Behördliche Vorgaben sind im Vergleich zum mitgliedschaftlichen Teilnahmerecht stärker zu gewichten und haben Vorrang. Das bedeutet, dass ein Ausschluss eines Mitglieds nicht dazu führt, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechtbar sind.
Wenn eine 2G Regel (geimpft oder genesen) festgesetzt wird, entfallen oft andere Beschränkungen wie das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ein Verein aus eigener Entscheidung eine 2G Regel festsetzt, eine staatliche Anordnung also nicht vorliegt. In diesem Fall wird er ein Mitglied, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, wahrscheinlich nicht von einer Versammlung ausschließen können. Geschieht das dennoch, ist damit zu rechnen, dass dort gefällte Beschlüsse angefochten werden können.
- Neuregelung zur Einsichtnahme in Führungszeugnisse
Wichtig ist, dass der Verein oder Verband nur ein Einsichtsrecht in das erweiterte Führungszeugnis hat. Es stellt einen Rechtsverstoß dar, wenn das Führungszeugnis im Original oder in Kopie zu den Personalakten, z.B. des Übungsleiters, genommen wird.
Im Gesetz wird auch abschließend geregelt, welche Informationen der Arbeitgeber im Rahmen der Einsichtnahme erfassen und speichern darf. Das sind
- der Umstand der Einsichtnahme,
- das Datum des Führungszeugnisses und
- die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Es sollte außerdem dringend darauf geachtet werden, dass diese Informationen nur einem eng begrenzten, ausgewählten Personenkreis zugänglich sind.
Die Vorgaben zur Löschung: unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird, bei der der/die Betroffene Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.