Schwerin (LSB MV). Für den Sport ergeben sich u. a. folgende Änderungen:
- Anwesenheitslisten
Überall dort, wo Anwesenheitslisten zu führen sind, gilt dies nur noch für den Innenbereich, nicht mehr für den Außenbereich (zum Nachlesen: § 2 Absatz 21 Satz 2, § 2 Absatz 22 Sätze 2 und 3, Anlage 21 Nr. 4, Anlage 22 Ziffer 2 Satz 3 Ziffer a), § 8 Abs. 9 – 9b, Anlage 44 Ziffer I.4. Corona-LVO M-V).
- Sportgroßveranstaltungen
Für Sportgroßveranstaltungen (mehr als 5000 Zuschauende) wurde die Obergrenze von 15.000 Personen aufgehoben. Im Außenbereich darf die Auslastung bis zu 75 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, im Innenbereich bleibt es bei 50 % (§ 2 Absatz 22 Satz 4 Corona-LVO M-V).
- Zwei-G-Optionsmodell
Nach dem neuen Zwei-G-Optionsmodell können Veranstalter, Gastronomen und Einzelhändler freiwillig auf Corona-Hygienemaßnahmen oder andere Auflagen verzichten, wenn sie nur Geimpfte und Genesene zulassen und Getestete von der Wahrnehmung der Angebote ausschließen.
Diese Möglichkeit kommt u.a. für Veranstaltungen gemäß § 8 Absätze 9 bis 9b Corona-LVO M-V in Betracht, also auch für Sportveranstaltungen mit Zuschauern (vgl. § 1d Corona-LVO M-V). In diesem Fall entfallen Auflagen wie Kapazitätsbeschränkungen oder Personenzahlbegrenzungen, aber auch die Pflichten zum Einhalten eines Mindestabstandes, zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Kontaktdatenerfassung.
Bitte beachten Sie:
- Die Veranstaltung ist vorab bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 1d Absatz 2 Ziffer 5, Anlage III Corona-LVO M-V).
- Grundsätzlich müssen alle Personen – Zuschauer wie Sportler – geimpft bzw. genesen sein und den entsprechenden Nachweis vorzeigen; zu Ausnahmen (z. B. für Kinder) siehe § 1d Absätze 3 – 9 Corona-LVO M-V.
- Das Zwei-G-Optionsmodell ist zwar grundsätzlich auch auf Mitgliederversammlungen gem. § 8 Absatz 5 Corona-LVO M-V anwendbar. Dennoch wird geraten, bei Mitgliederversammlungen das Drei-G-Modell anzuwenden und damit auch Getestete zuzulassen. Wenn alle Mitglieder, die weder geimpft noch genesen sind, von der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Mitgliedsrechte, z.B. bei Abstimmungen oder Wahlen, faktisch ausgeschlossen werden, ohne dass dies zwingend erforderlich ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechend gefasste Beschlüsse anfechtbar wären.