Rechtsurteil: Nacherfüllung beim Pferdekauf

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Sachverhalt

Der beklagte Pferdehändler erwarb im Rahmen einer Auktion einen dreijährigen Hengst. Vor der Auktion lagen die Untersuchungsprotokolle aus, aus denen sich ergab, dass das Pferd ein Herznebengeräusch hat und ein Huf steiler gestellt ist. Der Beklagte nahm zusammen mit einem Tierarzt seines Vertrauens vor der Auktion Einsicht in diese Protokolle. Nach dem Auktionszuschlag wurde das Pferd dem Beklagten unmittelbar übergeben. Eine Zahlung sollte per Überweisung umgehend erfolgen.

Der Beklagte zahlte jedoch den Kaufpreis nicht. Stattdessen wurde auf dem Hof des Beklagten eine tierärztliche Untersuchung vorgenommen, darauf folgten weitere Untersuchungen in der Tierklinik aufgrund einer Lahmheit.

Schließlich absolvierte der junge Hengst seine Hengstleistungsprüfung mit auffallend guten Leistungen im Freispringen. Mit Schreiben vom Dezember 2017 erklärte der Beklagte dennoch den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entscheidung des Gerichts

Von einem wirksamen Kaufvertrag, der bei einer Versteigerung durch den Zuschlag zustande kommt, kann zurückgetreten werden, wenn der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts fehlt hier ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen. Der Beklagte (also der Käufer) ist darlegungs- und beweisbelastet, es sei denn, eine Nacherfüllung ist entbehrlich.

Eine Entbehrlichkeit könnte sich z.B. ergeben, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Ersatzlieferung bei einem Pferd überhaupt möglich ist und kam zum Ergebnis, dass es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Inwiefern eine Ersatzlieferung im Einzelfall in Betracht komme, ergibt sich aus dem Willen der Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages. Auch in Bezug auf die Unzumutbarkeit ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Im streitgegenständlichen Verfahren hatte er auch diesbezüglich nichts vorgetragen. Er habe lediglich erklärt, dass die Lahmheit immer wieder aufgetreten sei und die Aufenthalte in der Tierklinik keine Besserung erzielten.  Das Gericht führte aus, dass eine Ersatzlieferung im konkreten Fall auch nicht unzumutbar für den Beklagten gewesen wäre. Der Beklagte wäre als Pferdehändler in der Lage gewesen, ein anderes ebenso erfolgreiches Pferd einzusetzen. Er kaufe das Pferd nicht aus persönlichen, sondern aus beruflichen Gründen.