Schwerin (LSB MV). Die Corona-Landesverordnung M-V wurde mit Wirkung vom 25. Juni 2021 geändert. Wesentliche Neuerung: Bei niedrigen Inzidenzwerten entfallen die in der Verordnung und den Anlagen geregelten Testerfordernisse sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Freien bis auf wenige Ausnahmen. Ob die genannten Auflagen ausgesetzt werden oder doch greifen, richtet sich nach der „risikogewichteten Einstufung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales“ (vgl. § 1a Absatz 1 Corona-LVO M-V). Auf der Internetseite des LAGuS findet man für jeden Tag eine „Risikogewichtete Stufenkarte“ mit der aktuellen Stufe für die jeweilige Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt): https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie
Wie sich die Einstufungen auf Testpflichten und die Pflichten, Mund-Nase-Bedeckungen im Freien zu tragen, auswirken, können Sie in dieser Übersicht unter https://www.lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/MAKO/MAKO-Downloads/News-Downloads-2021/20210625_Uebersicht_MNS-Test-Pflichten.pdf nachlesen.
Da zurzeit alle Landkreise und kreisfreien Städte in M-V in der Stufe 0 (Grün) eingestuft sind, entfallen also landesweit grundsätzlich die bestehenden Testpflichten für Sport in Innenräumen, und Zuschauer von Sportveranstaltungen im Freien müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Hinweise:
- Bei genehmigten Veranstaltungen gemäß § 8 Absatz 9a und Absatz 9b Corona-LVO M-V mit mehr als 1.250 Personen im Innenbereich und 2.500 Personen im Außenbereich – maximal bis zu 15.000 Personen – müssen Besucher in jedem Fall über eine negative Corona-Testung verfügen.
- Dies gilt auch für Teilnehmer an mehrtägigen Ferienfreizeiten bei Anreise (vgl. § 4 Corona-LVO M-V).
- Für den vereinsbasierten Sport in Schwimm- und Spaßbädern (Schwimmkurse) gelten gemäß Anlage 20 Ziffer 9 der Verordnung die Auflagen gemäß § 2 Absatz 21 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V. Die Sporttreibenden müssen also nicht die ansonsten in der Anlage 20 vorgesehenen Abstandspflichten einhalten, und Kinder und Jugendliche benötigen – auch in den Schulferien – keine Corona-Testung, und zwar auch bei höheren Inzidenzwerten.
Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V können Sie unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/Corona/GVOBl.%20Nr.%2042%20v.%2024.6.2021.pdf nachlesen.
Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung – Stabsstelle Sportangelegenheiten – hat die aktuellen Regelungen laut Corona-LVO M-V für den Sport in Mecklenburg-Vorpommern zusammengefasst unter https://www.lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/MAKO/MAKO-Downloads/News-Downloads-2021/20210625_Uebersicht_Corona-LVO-M-V-Regelungen-fuer-den-Sport.pdf. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.