Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Sachverhalt
Es ist wieder soweit- die ersten Turniere starten nach der Corona-Zwangspause und die Freude ist groß, so dass auf dem Abreiteplatz schnell ein Getümmel entstehen kann. Trotz der Euphorie sollte man Vorsicht walten lassen, da ein Unfall mit finanziellen Konsequenzen schnell passieren kann. Dies zeigt auch folgender Fall: Bei einem Turnier ritten zwei Springreiterinnen mit ihren Pferden auf dem Abreiteplatz, um sich für die Prüfung vorzubereiten. Die eine Reiterin (R1) galoppierte auf der innenliegenden Bahn an der Reiterin R2 vorbei, die mit ihrem Pferd Schritt ritt. Sodan wurde das Pferd der Reiterin R2 nervös, erschrak und schlug nach hinten aus. Dabei traf das Pferd die Reiterin R1 so, dass diese operiert werden musste. Daraufhin verlangte die verletzte Reiterin Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass ihre Mitstreiterin mit solch einem schreckhaften Pferd hätte nicht auf dem Abreiteplatz gedurft. Deren Pferd war jedoch mit einer roten Schleife im Schweif gekennzeichnet.
Entscheidung des Gerichts
Das Austreten eines Pferdes ist ein unberechenbares Verhalten (OLG Koblenz, Urt. V. 07.01.2016- 1 U 422/15) und somit eine tierspezifische Gefahr im Sinne der Tierhalterhaftung als Gefährdungs-haftung. Folglich müsse die Reiterin als Halterin des ausschlagenden Pferdes haften. Aber auch die verletzte Reiterin haftet. Nach allgemeinen Gepflogenheiten ist der äußere Weg auf dem Abreiteplatz für Reiter-Pferd-Paare im Trab und Galopp vorbehalten. Sie galoppierte jedoch auf der Innenbahn, als sich der Unfall ereignete und hätte dadurch mit besonderer Vorsicht und großem Sicherheitsabstand reiten müssen. Somit wurde der vorliegende Schaden hälftig aufgeteilt.