Weitere Öffnungsschritte für den Sport ab dem 21. Juni 2021

Schwerin (LSB MV). Die Landesregierung M-V hat die Corona-Landesverordnung erneut geändert. Damit steht fest, dass der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten, auch mit Zuschauern, ab dem 21. Juni 2021 wieder zulässig ist. Zudem gibt es erhebliche Lockerungen bei den für die Teilnehmerzahlen geltenden Obergrenzen.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Sportbetrieb im Außenbereich:

Sport im Freien darf in Gruppen mit bis zu 100 Teilnehmern ausgeübt werden, bei Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde mit bis zu 250 Teilnehmern. Diese Zahlen beinhalten jeweils die Sporttreibenden und Zuschauer sowie alle weiteren aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen wie zum Beispiel Trainer, Betreuer, medizinisches Personal oder das Schieds- und Wettkampfgericht (vgl. § 2 Absatz 21a i.V.m. Anlage 21, § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V).

  • Sportbetrieb im Innenbereich:

Sport im Innenbereich darf in Gruppen mit bis zu 50 Teilnehmern ausgeübt werden, bei Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde mit bis zu 100 Teilnehmern. Diese Zahlen beinhalten jeweils die Sporttreibenden und Zuschauer sowie alle weiteren aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen wie zum Beispiel Trainer, Betreuer, medizinisches Personal oder das Schieds- und Wettkampfgericht (vgl. § 2 Abs. 21a i.V.m. Anlage 21, § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V).

Erwachsene Sportler müssen einen negativen Corona-Test vorlegen; Anleitungspersonen müssen zweimal wöchentlich negativ auf eine Corona-Infektion getestet sein. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (vgl. Anlage 21 Nummer 7 Corona-LVO M-V).

  • Individualsport:

Die Ausübung von Individualsport im Innen- wie im Außenbereich ist wieder ohne besondere Auflagen möglich (vgl. § 2 Absatz 21a Corona-LVO M-V).

Sonstiges:

  • Für Bundes- und Landeskader gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport zu treiben, fort. Zudem sind ab dem 21. Juni 2021 Zuschauer (mit Testpflicht) gestattet. Hinsichtlich der Teilnehmerzahlen wird auf die obigen Ausführungen zum Sportbetrieb im Freien und im Innenbereich verwiesen. Mehr Teilnehmer als dort genannt sind auf Antrag mit Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde zulässig (vgl. § 2 Absatz 22 i.V.m. Anlage 22, § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V).
  • Bei dauerhaft niedrigen Inzidenzwerten von unter 35 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen können Landkreise und kreisfreie Städte weitergehende Öffnungsschritte für den Sportbetrieb zulassen, auf Antrag auch Sportveranstaltungen mit Zuschauenden noch vor dem 21. Juni 2021 (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V).

Hinweise:

  • Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
  • Es ist damit zu rechnen, dass die Anlagen 21 und 22 mit den entsprechenden Auflagen zeitnah geändert werden, da sie bisher keine Ausführungen zu den nunmehr zulässigen Zuschauenden enthalten.