Rechtsurteil: Fehlerhafte Eingliederung in Herde-Haftung

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Eine Eingliederung von neuen und gruppenfremden Pferden in eine bestehende Herde ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Sicherlich sollten etwaige Vorkehrungen für eine sichere Eingliederung getroffen werden und eine engmaschige Überwachung in den Anfangstagen erfolgen. Dennoch sollte man auch als Halter bedenken, dass die Tierhaltung immer mit einem gewissen allgemeinen Lebensrisiko verbunden ist. Tiere haben nun mal eine Eigendynamik – gerade junge Hengste die zu Kraft kommen und sich austesten. 

Sachverhalt

Die Pensionsstallbetreiberin und die Pferdehalterin eines 1,5 Jahre junges Hengstes schlossen einen Vertrag zur Robusthaltung in der Fohlenherde inkl. Fütterung ab. Im Zuge der Eingliederung in die Herde erlitt der Hengst schwere Verletzungen. Die Eigentümerin des Hengstes erhob daraufhin Klage gegen den Stallbetreiber und verlangte Schadensersatz.

Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts (OLG Brandenburg, Urt.v. 16.02.2021 Az- 3 U 6-17) handelt es sich bei dem Einstellvertrag um einen Verwahrungsvertrag bei dem es eine wesentliche Pflicht ist, die verwahrte Sache ordnungsgemäß wieder herauszugeben. Im Fall von Einstellverträgen bedeutet dies, dass das Pferd wieder unbeschadet zurückgegeben werden muss. Im vorliegenden Fall wurde der Junghengst als fremdes Pferd in eine bereits bestehende Herde eingegliedert, indem er laut Gutachten „einfach auf die Koppel gelassen wurde“ und etwaige Schutzmaßnahmen zu treffen.  Nach Einschätzung des Gutachters sei dies leichtsinnig gewesen und daher bejahte das Gericht in seinem Urteil die Schadensersatzpflicht des Stallbetreibers in Höhe des entstandenen Schadens.