Schwerin (LSB MV). Nach dem Sportgipfel vom 22. Mai, auf dem weitreichende Lockerungen vereinbart worden waren, hat die Landesregierung nun die entsprechende Verordnung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 erlassen.
Damit sind ab dem 1. Juni 2021 folgende Formen des Freizeit- und Breitensports möglich:
- Individualsport:
Die Ausübung von Individualsportarten von bis zu 10 Personen aus fünf Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 1 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).
- Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Freien:
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb in allen Sportarten und für alle Altersgruppen auf öffentlichen oder privaten Sportaußenanlagen in einer Gruppenstärke von bis zu 25 Personen einschließlich Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).
- Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Innenbereich:
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb in allen Sportarten und für alle Altersgruppen in öffentlichen oder privaten Sportanlagen in einer Gruppenstärke von bis zu 15 Personen einschließlich Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 3 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO MV).
Bei dieser Sportausübung müssen Erwachsene einen negativen Corona-Test vorlegen; Anleitungspersonen müssen zweimal wöchentlich negativ auf eine Corona-Infektion getestet sein. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (Anlage 21 Nummer 7 Corona-LVO MV).
Hinweise:
- Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
- Die Testpflichten für den vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Innenbereich richten sich nach § 1a Corona-LVO M-V. So darf der negative Corona-Test in der Regel höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test bis zu 48 Stunden.
Sonstiges:
- Bei dauerhaft niedrigen Inzidenzwerten von unter 35 können Landkreise und kreisfreie Städte Sportveranstaltungen mit Zuschauenden zulassen (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V).
- Freibäder dürfen ab 1. Juni 2021 wieder genutzt werden. Einzelheiten und Auflagen sind in § 2 Absatz 18 i.V.m. Anlage 18 Corona-LVO M-V geregelt.
- Hallenbäder sind ab dem 1. Juni 2021 für den vereinsbasierten Trainingsbetrieb – für den schulischen Schwimmunterricht bereits ab dem 31. Mai – geöffnet. Einzelheiten und Auflagen ergeben sich aus § 2 Absatz 20 i.V.m. Anlage 20 Corona-LVO M-V.
- Für Bundes- und Landeskader gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport zu treiben, unverändert fort (§ 2 Absatz 22 i.V.m. Anlage 22 Corona-LVO M-V).
Die Änderungsverordnung vom 27. Mai 2021 finden Sie unter https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/.