Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb ein Reitpferd zum Preis von 17.000 EUR. Die zuvor vorgenommene Ankaufsuntersuchung war ohne Befund. Nach wenigen Monaten erfolgte eine neue Untersuchung bei der eine Rippenfraktur festgestellte wurde. Der daraufhin beauftragte Sachverständiger konnte nicht ausdrücklich ausschließen, dass diese Verletzung nicht schon beim Verkauf vorlag. Er hielt es jedoch auch für möglich, dass sich die Verletzung erneut durch ein Toben auf der Koppel bemerkbar machte.
Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin Recht und erklärte den Rücktritt für wirksam. Nach Ansicht des Gerichts wiese das zuvor gekaufte Pferd nicht die bei einem Reitpferd übliche Beschaffenheit auf, die die Verkäuferin erwarten hätte dürfen. Bereits die erlittene Verletzung stelle einen Sachmangel dar, der durch ein Ausheilen der Verletzung nicht entfiele. Die Klägerin legte daraufhin Revision ein und zog vor das oberste Gericht.
Entscheidung des BGH
Die Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 30.10.2019, Az. VIII ZR 69/19) war eindeutig und fiel diesmal zugunsten des Beklagten aus, also zugunsten des Verkäufers. Eine ausgeheilte Verletzung stellt kein Sachmangel dar, sofern keine anderslautende Beschaffenheits-vereinbarung getroffen werde. Im vorliegenden Fall erfolgte keine gesonderte Vereinbarung, so dass der Käufer nicht ernstlich erwarten darf, dass er ein einwandfreies Tier erwerbe. Gerade Lebewesen weichen von dem „Idealzustand“ ab – dies sei nicht ungewöhnlich. Daher sei ein Pferd eben nicht wie ein Unfallwagen zu behandeln. Ein Pferd mit einer ausgeheilten Verletzung bleibt nicht immer ein „Unfallpferd“.