Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Der Sachverhalt
Der Kläger schloss Mitte 2009 mit zwei Herren (H1 und H2) einen Vertrag über den Verkauf zweier Pferde im Wege der Kommission ab. Als Kaufpreis waren mind. 10.000,00 EUR pro Pferd vorgesehen. Der Kläger übergab die Pferde, die dazu gehörigen Pferdepässe und sowie Kopien der Eigentümerurkunden. Ein Verkauf erfolgte jedoch nicht, so dass der Kläger nach einigen Monaten die Herausgabe der Pferde verlangte.
Der Kläger erhielt jedoch weder Geld noch die Pferde, so dass er Strafanzeige gegen die beiden Herren erstattete. Im Wege des Gerichtsverfahrens wurde H1 wegen Untreue verurteilt. H2 wurde freigesprochen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass H1 eines der beiden Pferde an einen Pferdehändler i.H.v.3.000 EUR verkaufte. Der wiederum verkaufte die Stute ins Ausland an die Beklagte im hiesigen Zivilverfahren.
Der Kläger forderte im weiteren Fortgang die Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 10.000,00 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes und Herausgabe der Eigentumsurkunde. Nach seiner Ansicht habe er das Eigentum an der Stute nie verloren. Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie sich mit der Kopie der Eigentumsurkunde begnügte.
Die Beklagte wies das klägerische Begehren zurück, teilte mit, dass sie die rechtmäßige Eigentümerin der Stute sei und forderte daher die Herausgabe der Originalurkunde von dem Beklagten.
Die Entscheidung
Das Gericht (LG Bonn, Urt.- v. 30.07.2015- 2 O 444) entschied zugunsten der Beklagten. Einziger Anknüpfungspunkt für ein grob fahrlässiges Handeln ist der Umstand, dass die Beklagte zwar das Pferd und den Pferdepass erhielt, nicht aber die Eigentumsurkunde im Original. Ein gutgläubiger Erwerb käme nur dann nicht in Betracht, wenn die vom Zuchtverband ausgestellte Urkunde das Eigentum des Klägers verbrieft hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Urkunde enthielt nur Angaben zum Pferd, jedoch nicht zum Kläger als Eigentümer.
Weiter führte das Gericht in seiner Begründung an, dass eine Übertragung der Handhabung des gutgläubigen Erwerbs beim Kraftfahrzeug nicht möglich sei. Hier bestehe weitgehend Einigkeit, dass dem Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (vorher KFZ-Brief) eine indizielle Wirkung zugeschrieben werde, weil für die An- und Abmeldung eines Kraftfahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II Voraussetzung ist. Eine derartige Indizwirkung komme der Eigentumsurkunde beim Pferdeerwerb nicht zu, so weiter das Gericht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Urkunde den Vermerk enthält „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Pferdes i.S.d. BGB ist.“. Hieraus kann nicht automatisch geschlossen werden, dass ein Eigentumserwerb nur möglich sei, wenn die Original-Eigentumsurkunde mit übergeben wird.