Greifswald (ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Greifswald) Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und der Gesetzgeber damit eine weitreichende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts abgeschlossen. Einige Änderungen (nur Auszug) sind nachfolgende:
Weitere Änderungen
- Anhebung der Bagatellgrenze bis zu der ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb generell unschädlich ist, von bisher 35.000 € auf 45.000 € pro Jahr.
- Kleine Körperschaften mit weniger als 45.000 € Einnahmen sind von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig ausgenommen, sodass auch ein längeres Ansparen der Zweckmittel möglich ist.
- Bei der Bescheinigung der Steuerbegünstigung nach § 60a AO kann künftig bereits neben der Satzung auch die tatsächliche Geschäftsführung miteinbezogen werden. Die Steuerbegünstigung kann auch künftig aufgehoben werden, wenn sich die Körperschaft tatsächlich nicht gemeinnützigkeitskonform verhält.
- Außerdem wurden der Übungsleiterfreibetrag nach von 2.400 € auf 3.000 €, die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € und die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 € auf 300 € erhöht.
- Zur Erhöhung der Transparenz wird ein öffentlich einsehbares, durch das BzSt betreutes Zuwendungsempfängerregister eingeführt, das durch die Daten der Finanzämter ausgestattet wird.