Rechtsurteil: Kein Zurückbehaltungsrecht am Pferdepass

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Sachverhalt

Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten, dass der Beklagte das Pferd der Klägerin verkaufen solle. Hierfür war vereinbart, dass der Beklagte das Pferd in Beritt nehme und es auf Turnieren vorstellen solle. Genaue Vertragsmodalitäten, wie z.B. Provision und Berittkosten, waren zum Zeitpunkt der Verhandlung jedoch streitig. Die Klägerin holte eines Tages ihr Pferd aus dem Stall ohne den Beklagten zuvor zu informieren und verkaufte das Pferd anschließend. Daraufhin weigerte sich der Beklagte den Pferdepass an die Klägerin herauszugeben und machte gleichzeitig Forderungen gegen die Klägerin geltend.

Die Klägerin ließ sich einen Ersatzpass ausstellen. 

Entscheidung des Gerichts (OLG Stuttgart, Urt.v. 16.03.2017- / U 155/16)

Nach der sog. Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) darf ein Tierhalter ein Pferd nur in seinen Bestand übernehmen, wenn das Pferd von seinem Pferdepass begleitet wird. Die Herausgabe wird damit spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig. Das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Beklagten das Recht, die von ihm geschuldete Leistung zu verweigern, bis ihm gegenüber die gebührende Leistung bewirkt wird. Ein Pferdepass ist ein Identifikationsdokument für Pferde, das stets mit dem Pferd zu führen ist. Er gibt besondere Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes und ein Pferd gilt ohne dem als nicht verkehrsfähig. Der Pferdehalter macht sich einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der Viehverkehrsordnung schuldig, wenn der Pferdepass nicht sofort zur Verfügung steht. Daher eignet sich der Pferdepass aufgrund seiner Rechtsnatur nicht, um Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts zu sein. Vielmehr kommt dem Pferdeeigentümer zu Lebzeiten des Pferdes ein automatisches Besitzrecht zu. Es kommt nicht darauf an, dass dem Beklagten noch ein möglicher Schadensersatzanspruch zustehe. Weiter ist es auch unerheblich, dass bereits eine Zweitschrift durch den Zuchtverband ausgestellt wurde.