Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Grundsätzlich ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung knüpft bei einer erlaubten Tätigkeit an, die aber zwangsläufig zu einer gewissen Gefährdung Dritter führen kann (z.B. der Betrieb eines PKWs oder das Halten eines Tieres). Verursacht also ein Pferd einen Sach- oder Personenschaden, dann haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig. Ein Haftungsausschluss des Tierhalters kann nur in engen Ausnahmefällen begründet werden.
Sachverhalt
Der zugrundeliegende Fall ist kurz und bündig: Die Geschädigte erlitt durch einen Sturz von einem Pferd des Tierhalters eine Oberkieferfraktur und eine Platzwunde. Infolgedessen verlangte sie Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 20.000,00 EUR. Der Tierhalter lehnte eine Ersatzpflicht seinerseits mit der Begründung ab, dass er kein Einverständnis zum Reiten seines Pferdes erteilte. Die Geschädigte erhob daraufhin Klage.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Klage blieb sowohl beim zuständigen Landgericht (LG) als auch beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) erfolglos. Es bestehe aufgrund des fehlenden Einverständnisses kein Anspruch auf Schadensersatz.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch zugunsten der Klägerin, also der verunfallten Frau. Bei einer Gefährdungshaftung sei das Nichtvorliegen eines Einverständnisses unerheblich. Ein Haftungsausschluss besteht nur bei einem Handeln auf eigene Gefahr. Diese Gefahr müsse aber über die in Verbindung mit dem Pferd oder mit dem Reiten typische Gefahr hinausgehen. Solch ein Handeln auf eigene Gefahr wäre vorliegend zu bejahen, wenn die Geschädigte sich zum Beispiel auf ein noch nicht angerittenes Pferd gesetzt hätte.
Der BGH (BGH, Urt.v. 30.04.2013, VI ZR 13/12) hob das Urteil des OLG auf und wies zur Neuentscheidung zurück.