Regulärer Sportbetrieb mit Zuschauern möglich

Wie in der am 30. Juni 2020 veröffentlichten Presseerklärung des Sozialministeriums angekündigt, kehrt Mecklenburg-Vorpommern im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport zum regulären Sportbetrieb unter Auflagen zurück. Die neue „Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV)“ vom 7. Juli wurde am 9. Juli 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und tritt am 10. Juli 2020 in Kraft.

Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb kann in allen Sportarten (kontaktfreie Sportarten und Kontaktsportarten, jeweils im Innen- wie im Außenbereich) in den jeweiligen Klassen und Ligen – auch mit Zuschauern – wiederaufgenommen werden. Allerdings besteht gemäß § 2 Absatz 21 der Verordnung „die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten“. Für den professionellen Sport sowie den Spitzensport gilt § 2 Absatz 22 der Verordnung mit dem Verweis auf die Auflagen gemäß Anlage 22. Hier die Auflagen für den Sportbetrieb gemäß Anlage 21 in Stichpunkten – wegen der Einzelheiten sei ausdrücklich auf den genauen Verordnungstext verwiesen.

  1. Veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzept.
  2. Einhaltung der auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums M-V veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb („Allgemeine Hinweise für Sportveranstaltungen im Zusammenhang mit der Lockerung der Corona-Pandemie-Maßnahmen“):

Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf sind:

  1. konstante Zusammensetzung der Trainingsgruppen
  2. Führung einer Anwesenheitsliste bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf [Direktlink zum Musterexemplar: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/07/LV-MV_Zuschauer_Anwesenheitsnachweis-ausfuellbar.pdf]
  3. Sportbetrieb mit Zuschauern bis maximal 500 Personen (gesamt Sportler, Funktionsträger, Zuschauer) im Outdoor-Bereich und 200 im Indoorbereich (gesamt Sportler, Funktionsträger, Zuschauer); besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern; Hinweis auf Ausschluss von Atemwegserkrankten; Wegeleitsystem und Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich; Verkauf von Speisen und Getränken unter Auflagen
  4. Sportbetrieb in geschlossenen Räumen mit zusätzlichen Auflagen: Be- und Entlüftungsanlagen; Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerräumen und anderen Innenräumen; Mund-Nase-Bedeckung für Zuschauer, Trainer, Betreuer, medizinisches Personal sowie Schieds- und Kampfgericht

Die neue Verordnung tritt mit Ablauf des 13. August 2020 außer Kraft. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.