Warendorf (fn-press). Die Bundesregierung hat zum 01. Juli die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Wie sich diese Senkung, die bis 31. Dezember 2020 gelten soll, auf Pferdesport und Pferdezucht auswirkt, darüber sprach FN-press mit Rainer Reisloh, Geschäftsführer der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) für den Bereich Personal und Finanzen.
FN-press: Herr Reisloh, sind Betriebe und Vereine verpflichtet die Mehrwertsteuersenkung für bestehende Leistungen wie zum Beispiel Pensionspferdeeinstallung oder Unterrichts-erteilung an den Endverbraucher weiterzugeben?
Rainer Reisloh: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung. Das ist eine Frage der Verträge.
FN-press: Wann müssen die vertraglichen Vereinbarungen wie beispielsweise Pferde-einstallungsverträge oder Unterrichtsabos angepasst werden?
Rainer Reisloh: Das kommt darauf an, ob in den Verträgen Brutto- oder Nettopreise angegeben sind. Faktisch werden das in der Regel Bruttopreise sein. Danach bleibt der vom Kunden zu bezahlende Betrag auch nach der Senkung der Mehrwertsteuer gleich. Wenn die Steuersenkung weitergegeben und der Bruttopreis herabgesetzt werden soll, wäre der Vertrag zu ändern. Vermutlich wird sich aber niemand beschweren, wenn trotz einer anderslautenden vertraglichen Verpflichtung weniger abgerechnet wird. Sind im Vertrag Nettopreise angegeben, muss die Steuersenkung weitergegeben werden. Will ein Verein/Betrieb die drei Prozent selbst behalten, muss er die Verträge ändern und den Nettopreis entsprechend erhöhen.
FN-press: Muss die Änderung der Preise veröffentlicht werden, zum Beispiel im Internet oder in der Gebührenordnung?
Rainer Reisloh: Wenn eine Änderung der Verträge erforderlich ist und in den Verträgen auf die Veröffentlichungen verwiesen wird: Ja. Wenn der Preis in den Verträgen selbst festgehalten ist: Nein. Sofern aber eine Vertragsanpassung stattfindet, wäre es seriös und klug auch die Veröffentlichungen zu ändern.
FN-press: Unterliegt der gewerbsmäßige Pferdeverkauf der Mehrwertsteuersenkung?
Rainer Reisloh: Ja. Hier ist besonders auf eine korrekte Rechnung zu achten, damit der grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Käufer keine Schwierigkeiten beim Abzug als Vorsteuer bekommt.