Schwerin (LSB MV). Für das Soforthilfeprogramm des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe wurde der Kreis der Antragsteller erweitert. Jetzt sind auch gemeinnützige Unternehmen wie eingetragene Vereine erfasst, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen agieren. Wichtig: Diese Vereine sind nur für ihre steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne des § 64 Abgabenordnung hilfeberechtigt. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und beträgt beispielsweise bei bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9.000 Euro. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen, und zwar beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Das Antragsformular, ein Merkblatt sowie FAQ (häufig gestellte Fragen) zum Soforthilfeprogramm finden Sie unter https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/
Wenn die Voraussetzungen für Soforthilfe nicht erfüllt sind, können Vereine, die durch die Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind, ggf. Mittel aus dem „MV-Schutzfonds“ vom 24.03.2020 beziehen. Dieser Schutzfonds wurde durch Beschluss des Landtages vom 01.04.2020 um einen „Sozialfonds“ – ausgestattet mit 20 Mio. Euro – ergänzt, aus dem u. a. ehrenamtliches Engagement, gemeinnützige Organisationen und Vereine bei der Bewältigung von Einnahmeausfällen und Mehrkosten in Folge der Corona-Krise unterstützt werden. Für das Ehrenamt stehen insgesamt 5 Millionen Euro zur Verfügung. 500.000 Euro können als Soforthilfe ab sofort über die Ehrenamtsstiftung MV beantragt werden. Die Höhe der Förderung beträgt im Regelfall bis zu 1.000 Euro, in besonderen Fällen bis max. 3.000 Euro. Weitere Informationen und das Antragsformular der Ehrenamtsstiftung finden Sie unter https://www.ehrenamtsstiftung-mv.de/neuigkeiten/2020/ehrenamtsstiftung-unterstuetzt-das-ehrenamt-in-corona-krise/index.html.
Aus dem „Sozialfonds“ sollen auch Soforthilfemaßnahmen speziell für den organisierten Sport in Mecklenburg-Vorpommern finanziert werden. Hierzu befindet sich der LSB M-V derzeit in intensiven Abstimmungsgesprächen mit dem Sozialministerium. Konkrete Informationen zu Inhalt, Umfang und Verfahren werden wir in Kürze bekanntgeben.
Bitte beachten Sie bei allen Anträgen auf Unterstützung darauf, dass es zu keinen Doppelförderungen kommen darf. Daher ist vor Antragstellung genau zu prüfen, welcher Hilfsfonds für den Verein bzw. Verband am günstigsten ist.
Informationen der VBG
Schwerin (LSB MV). Die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung führen bei einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen der VBG zu einer angespannten Wirtschaftssituation. Aufgrund dieser besonderen Lage bietet die VBG Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungs-erleichterungen für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung. Näheres dazu finden die Unternehmen in ihrem Beitragsbescheid oder unter www.vbg.de/zahlungserleichterungen. Anträge auf Stundung und Ratenzahlung können erst gestellt werden, wenn den Unternehmen ihr Beitragsbescheid vorliegt.