Am 20. April 2018 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ 14 U 173/16) über die Haftung eines Turnierveranstalters für einen auf dem Parkplatz seines Turniers geschehenen Unfall entschieden. Inhalt und Umfang solcher Verkehrssicherungspflichten können nicht abstrakt verbindlich festgelegt werden. Für jede Veranstaltung muss vielmehr im Einzelfall bestimmt werden, wo mit Gefahren für die Teilnehmer, Besucher und Helfer zu rechnen ist und wie diese beseitigt werden können. Die Organisatoren der Veranstaltungen müssen im Vorfeld einer jeden Veranstaltung darüber entscheiden, welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um möglichst alle erkennbaren Gefahrenquellen auszuschalten. Lesen Sie dazu die Stellungnahme der Justiziarin Frau Winter von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Zur Stellungnahme über die Verkehrssicherungspflichten für Veranstalter von PLS