Schwerin (Staatskanzlei MV, aufgearbeitet durch den LSB MV). Am 24.11.2021 ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Landesverordnung:
Das 2-G-Erfordernis (nur Genesene und vollständig Geimpfte dürfen ein Angebot in Anspruch nehmen) gilt unter Umständen bereits in der Stufe 2 („Gelb“) (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).
Die neue 2-G-Plus-Regelung besagt, dass die allein zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (vgl. § 1f Corona-LVO M-V).
Welche Auswirkungen haben die aktuellen Regelungen auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?
- Erwachsene
Ab der Corona-Stufe 2 („Gelb“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind = 2-G-Erfordernis (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V). Den Geimpften oder Genesenen wird dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.
Ab der Corona-Stufe 3 („Orange“) müssen die nach der „2-G-Regel“ ausschließlich zugelassenen genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen, um vereinsbasierten Sport im Innenbereich ausüben zu können = 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
- Kinder und Jugendliche
Bis einschließlich Corona-Stufe 2 („Gelb“) gelten 2-G-Erfordernis und 2-G-Plus-Regelung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.
In der Corona-Stufe 3 („Orange“) ist das 2-G-Erfordernis für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Sport im Innenbereich zwar grundsätzlich anwendbar – greift aufgrund der Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen mit Geimpften und Genesenen zurzeit aber nicht (vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).
Kinder und Jugendliche dürfen bis zum 31.12.2021 auch ohne einen Impf- bzw. Genesenennachweis Vereinssport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen.
Testpflichten, die die Verordnung für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren in der Stufe 3 eigentlich vorsieht, entfallen im vereinsbasierten Sport, da hier für unter 18-jährige aktuell keine Testpflicht vorgesehen ist (vgl. Anlage 21 Nr. 6 d) Corona-LVO M-V).
Dennoch wird den Betroffenen bzw. ihren Eltern dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen, falls an dem Tag nicht ohnehin eine Testung in der Schule stattgefunden hat.
Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.
In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung:
Kinder und Jugendliche dürfen vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur ausüben, wenn sie einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen – auch dann, wenn sie genesen bzw. vollständig geimpft sind (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V).
Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
- Anleitungspersonen
Für „Anleitungspersonen“ (ehrenamtliche wie hauptamtlich beschäftigte Übungsleiter/ Trainer), die die Sportangebote durchführen, greift die 3-G-Regelung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz.
Sie müssen also einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.
Alternativ können sie unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Testangebot des Vereins wahrnehmen.
Die 3-G-Regelung gilt derzeit in allen Corona-Warnstufen. Auch dann, wenn das 2-G-Erfordernis oder die 2-G-Plus-Regelung gelten, reicht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen ein tagesaktueller negativer Corona-Test aus.
- Testungen
Die Ausübung des vereinsbasierten Sports ist derzeit in vielen Fällen nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.
Der Umgang mit Schnell- und Selbsttests ist in § 1a Corona-LVO M-V geregelt.
Gemäß § 1a Absatz 5 Corona-LVO M-V darf der Verein für die Sporttreibenden sogenannte begleitete Selbsttests durchführen.
Dies gilt ebenso für die Testung von Anleitungspersonen (Übungsleiter, Trainer), vgl. § 28b Infektionsschutzgesetz, § 1a Abs. 3 Corona-LVO M-V.
Für die Corona-Testungen ist das Testzertifikat gemäß Anlage T zu § 1a der Corona-Landesverordnung zu verwenden: Testzertifikat-Download-PDF unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/Umgang%20mit%20Schnell-%20und%20Selbsttests_AnlageT.pdf
Für Schülerinnen und Schüler gilt Folgendes:
Gemäß § 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung besteht für Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen. Diese Testpflicht kann u.a. erfüllt werden durch die Testung in der Schule. Schülerinnen und Schüler, die den Selbsttest an der Schule durchführen, können analog zu den Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 1 a Absatz 3 Corona LVO MV auf Wunsch einen Nachweis über das Testergebnis von der Schule bekommen. Dieser wäre dann tagesaktuell auch für das Vereinstraining am Nachmittag gültig.
Hinweise / Sonstiges
Für Zuschauende finden die o.g. Regelungen im vereinsbasierten Sport gem. § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V gleichermaßen Anwendung.
Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V (Innen- und Außenbereich) gilt das 2-G-Erfordernis ab der Stufe 2 („Gelb“), die 2-G-Plus-Regelung ab der Stufe 3 („Orange“), und zwar jeweils nur für Zuschauer.
Die 2-G-Erfordernisse sowie die 2-G-Plus-Regelung greifen bei der Zuordnung in eine höhere Stufe nicht bereits am ersten Tag. Sie gelten, wenn die Zuordnung in der entsprechenden Stufe an drei Tagen hintereinander erfolgt ist, ab dem übernächsten Tag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V). (Zum Verfahren bei der Zuordnung in eine niedrigere Stufe siehe § 1 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO M-V).
Das 2-G-Erfordernis sowie die 2-G-Regelung greifen nicht nur bei Vorliegen der entsprechenden Stufe im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, sondern schon dann, wenn die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz landesweit bestimmte Schwellenwerte überschreitet (vgl. § 1 Abs. 4 – 6 Corona-LVO M-V).
In der Corona-Stufe 4 („Rot“) können bis zum 15. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Anwendung kommen, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht (vgl. § 1g Abs. 4, Abs. 5 Corona-LVO M-V).
Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis nunmehr ab Stufe 3 („Orange“), vgl. § 1e Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V – und die 2-G-Plus-Regelung ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1f Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V.
Die Corona-Landesverordnung vom 23. November 2021 können Sie nachlesen unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf