Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald). Ein aktuelles Urteil für die Pferdewelt und wieder ein Gericht, was sich mit dem großen Thema „Rittigkeitsprobleme“ auseinandersetzen musste.
Sachverhalt
Die Klägerin kaufte Anfang 2015 ein Dressurhengst für 65.000,00 EUR bei dem Beklagten, der einen Zucht- und Ausbildungsstall betreibt. Der Hengst wurde Probe geritten und ärztlich untersucht. Knapp drei Monate später konsultierte die Klägerin eine Tierärztin, weil es Anlehnungsprobleme beim Reiten gab. Die Tierärztin diagnostizierte einen offenen Maulwinkel und ein Überbein der linken Lade. Nach Ansicht der Klägerin waren diese Befunde bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden. Daher trat sie zwei Jahre später von dem Kaufvertrag zurück.
Entscheidung der Gerichte
Das Landgericht (LG) hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.09.2021- 6 U 127/20) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Laut Vertrag wurde keine besondere Beschaffenheit hinsichtlich der Rittigkeit vereinbart. Allein der Umstand, dass der Beklagte den Hengst mit sportlichen Perspektiven vermarktet hat, reicht nicht aus, dass er gleichzeitig Gewähr für eine sportliche Karriere übernehmen wollte. Pferde unterliegen als Lebewesen einer ständigen Entwicklung und etwaige Entwicklungsprognosen seien letztlich nur spekulativ. Da auch keine weitergehenden Absprachen getroffen wurden, hat der Verkäufer lediglich dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrenübergang nicht krank ist. Bloße Rittigkeitsmängel stellen keinen krankhaften Zustand dar, weil es nicht zur üblichen Beschaffenheit gehöre, dass das Pferd einem Ideal entspreche.
Die tierärztlichen Befunde am Maul könnten zwar als Mangel angesehen werden, aber nach den Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass diese Umstände noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden gewesen sind.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.