Köln (Bundesanzeiger Verlag GmbH). Durch ein Antragsformular kann von der jährlichen Führungsgebühr für das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) befreit werden. Die registerführende Stelle erhebt von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, zu denen auch eingetragene Vereine gehören, eine jährliche Führungsgebühr. Rechtseinheiten, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen, können sich für das laufende und für zukünftige Jahre befreien lassen. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde zum 1. August 2021 das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung ab dem laufenden Jahr 2021 erheblich vereinfacht. Ein solcher Antrag kann nunmehr gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung aufgrund dieses Antrags auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften nur für Gebührenjahre ab dem laufenden Jahr 2021 und für die Zukunft erfolgen kann, nicht mehr für frühere Jahre. Etwaige Ihnen zugegangene Gebührenbescheide für vergangene Jahre sind zu begleichen, da der Gesetzgeber für die Gebührenjahre 2017 bis 2019 eine Gebührenbefreiung nicht vorgesehen hat. Haben Sie für das Gebührenjahr 2020 bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Befreiung nach Maßgabe der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften gestellt, wird dieser von uns berücksichtigt.