Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Sachverhalt
Eine Frau entsorgte seit Jahren den Mist ihrer Pferde in einem nahegelegenen Böschungsgebiet. Das Verwaltungsgericht Bayreuth war der Ansicht, dass es sich bei dem Pferdemist um Abfall handelt, der ordnungsgemäß entsorgt werden müsse und untersagte daraufhin die weitere Entsorgung im Waldgebiet.
Die Frau empfand die Entsorgung im Wald nicht als bloße Entledigung, sondern wollte durch die althergebrachte Art der Entsorgung Humus kompostieren. Zudem seien einige Teilflächen bereits bewachsen, so dass die Natur ihren Lauf genommen hat.
Entscheidung des Gerichts
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs München sei im konkreten Fall unerheblich, dass der Pferdemist nach längerer Lagerung zu Humus wird.
Der genaue Ablageort (eine eher schwer passierbare Böschung) und das jahrelange Ablagern zeigen vielmehr, dass die Klägerin keinerlei Interesse an einer Weiterverwendung habe und stattdessen den Mist lediglich beseitigen wollte. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein. In ihrem Antrag auf Zulassung hatte die Klägerin jedoch nicht auf die mögliche Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) verwiesen, so dass dies keine weitere Beachtung fand. Die Berufung wurde abgelehnt und das Urteil entfaltete somit Rechtskraft.