Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Werden Unterbringung und Ausbildung eines Pferdes vertraglich separat geregelt, so kann der Pensions-vertrag nicht so ohne weiteres gekündigt werden, wenn Mängel beim Beritt und bei der medizinischen Versorgung bestehen.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall schlossen der klägerische Verein und die Beklagte zwei Pferdeinstellungsverträge für zwei Pferde für einen Pensionspreis zu 600 EUR bzw. 590 EUR zzgl. Laufbandnutzung 60 EUR/mtl. und Koppelnutzung 19,20 EUR/mtl. ab. Beide Verträge enthielten folgende Regelung: „Die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie der Beritt obliegen- soweit der Einsteller dies nicht persönlich wahrnimmt- ausschließlich dem vom Verein hierzu für die Anlage schriftlich zugelassenen Ausbildern (Reitlehrer bzw. Bereiter). Für die Ausbildung und den Beritt der Pferde zwischen Einsteller und Ausbilder ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vom Verein wird hierfür keine Verantwortung oder Gewähr übernommen.“
Die Beklagte beanstandete die medizinische Versorgung (fehlende Verabreichung eines Medikaments) infolge eines Infektes beider Pferde und den später nicht durchgeführten Beritt, so dass sie im Juni 2018 schriftlich und fristlos den Pensionsvertrag kündigte. Die Klägerin verlangte daraufhin jedoch die Zahlung der bis Ende Juli anfallenden Pensionsgelder.
Entscheidung Gerichts
Das AG München (AG München, Urt.v. 07.03.2019- 418 C 21135/18) entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der restlichen Pensionsgelder. Eine fristlose Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung beidseitiger Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, das Pensionsverhältnis aufrecht zu erhalten. Maßgebend für eine interessengerechte Beurteilung sind die Kündigungsgründe. Allerdings stehen die von der Beklagten angeführten Gründe in keinerlei Verbindung zum Pensionsvertrag als Mietvertrag.
Gerade in Bezug auf den fehlenden Beritt sei ausdrücklich vertraglich vereinbart worden, dass der klägerische Verein keinerlei Verantwortung übernehme und eine gesonderte Vertragsvereinbarung erforderlich sei. Insofern ist die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, so dass die Beklagte die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende einhalten und somit auch zahlen muss.