Schwerin (LSB MV/ LV MV). Die bisherigen Regelungen für den Sport werden in weiten Teilen fortgeführt. So bleibt der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten untersagt (vgl. § 2 Absatz 21 Corona-LVO M-V). Gestattet ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Im Rahmen der erlaubten Sportausübung sind die Auflagen der Anlage 21 der Corona-LVO M-V einzuhalten. Auch der Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX ist möglich und durchführbar, und zwar auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Corona-LVO M-V. Dabei sind die Auflagen der Anlage 4 der Corona-LVO M-V einzuhalten. Generell können die zuständigen Behörden weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen, wenn das jeweilige Infektionsgeschehen dies erfordert (vgl. § 13 Corona-LVO M-V).
Wesentliche Änderungen für den Sport gibt es in folgenden Punkten:
- Landeskader dürfen öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten – ohne Zuschauer – nutzen (bisher war dies Bundeskadern und Berufssportlern vorbehalten); vgl. § 2 Abs. 22 Corona-LVO M-V i. V. m. Anlage 22.
- Für die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen wie Trainer, Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Wettkampfgericht besteht nunmehr die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen (bisher wurde dies nur empfohlen). Dabei sind medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken – zum Beispiel FFP2-Masken – zu verwenden; vgl. Anlage 22 der Landesverordnung, Nummer 2 Buchstabe c Buchstabe bb).
- Auch im Individualsport müssen die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen wie Trainer oder Betreuer entsprechende Mund-Nase-Bedeckungen tragen; vgl. § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V i. V. m. Anlage 21 Nummer 5 Buchstabe b.
Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist weiterhin unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.