Warendorf (fn-press). Die regelmäßige Überarbeitung der Zuchtverbandsordnung gehört zu den Hauptaufgaben des Beirats Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). In diesem Jahr gab es allerdings nur ein paar Anpassungen. Die jüngste Fassung ist zum Download unter www.pferd-aktuell.de/pferdezucht/zuchtverbandsordnung erhältlich.
Ab dem Zuchtjahr 2021 müssen alle Hengste der Rassen Rheinisches Kaltblut und Freiberger, die in Hengstbuch I oder in Hengstbuch II eingetragen sind oder eingetragen werden, auf Polysaccarid Speicher Myopathie (PSSM) Typ 1 mit Hilfe eines Gentests untersucht werden. Der jeweilige Zuchtverband dokumentiert das Ergebnis des Gentests in der Datenbank und die Ergebnisse werden auf der Website der FN veröffentlicht. Das Ergebnis hat aber keinen Einfluss auf den Eintragungsstatus.
Einen Gentest auf das Warmblood Fragile Foal Syndrome (WFFS) mussten bislang auch Reitpferde-Hengste für den Eintrag ins Hengstbuch I oder II vorweisen. Gemäß der neuen ZVO ist dieser nicht mehr erforderlich, sofern für dessen beide Eltern ein negatives (homozygot) Testergebnis vorliegt. Die Krankheit WFFS kann nur auftreten, wenn beide Eltern Anlagenträger sind. Bei Anpaarung eines Anlagenträgers mit einer WFFS-freien Stute (oder umgekehrt), besteht die 50-prozentige Wahrscheinlichkeit, wieder einen Anlagenträger zu züchten. In solchen Fällen ist der Gentest daher weiterhin erforderlich.
Neu ist auch die Namensgebung auch bei Hengsten, die ins Hengstbuch II eingetragen werden sollen. Wie bisher nur für Hengstbuch I-Hengste gültig, erhalten ab dem nächsten Zuchtjahr auch Hengste des Hengstbuches II einen Zuchtnamen, der über den verantwortlichen Zuchtverband mit dem FN-Bereich Zucht abgestimmt werden muss. Eine direkte Abstimmung zwischen Hengsthaltern und dem FN-Bereich Zucht ist nicht möglich. Ein Name gilt erst dann als vergeben, wenn dieser vom Bereich Zucht genehmigt und der Hengst unter diesem Namen in die FN-Hengstdatei aufgenommen wurde.
Bereits im Hengstbuch II eingetragene Hengste, die registrierte Nachkommen haben, müssen nun ebenfalls einen offiziellen Zuchtnamen erhalten. Sollte der bislang genutzte Zuchtname nicht den ZVO-Bestimmungen entsprechen, ist ein neuer Zuchtname mit dem FN-Bereich Zucht abzustimmen. Der bisherige alte Zuchtname wird dann in Klammern hinter dem neuen Zuchtnamen mitgeführt.
Bei den Ponyrassen, bei denen die Turniersportprüfungen in der Disziplin Fahren auch als alternative Leistungsprüfung anerkannt werden, gilt nun auch die Teilnahme im Finale beim Moritzburger Fahrponychampionat als Leistungsprüfung.
Die FN-Mitgliedszuchtverbände werden nun die Bestimmungen der ZVO beziehungsweise der Zuchtprogramme in ihre Satzung bzw. ihre Zuchtprogramme übernehmen.