Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).
Nicht für jedermann ist das Leben ein Ponyhof. Ein Pferdestall mit Auslauf steht nur weniger Meter vom Einfamilienhaus der Nachbarn entfernt und sorgt seit Jahren für böse Streitigkeiten. Ende November hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt.v.27.11.2020- V ZR 121/19) über genau diese Streitigkeit verhandelt.
Sachverhalt
Die Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus im Außenbereich und klagte auf Unterlassung der Pferdehaltung im benachbarten Offenstall, der in ca. zwölf Meter Entfernung ohne Baugenehmigung errichtet wurde. Die Beklagte 1 ist Inhaberin und die Beklagte 2 Betreiberin des Stalls.
Zuvor hatte die Bauaufsichtsbehörde bereits im Jahr 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten der Beklagten 1 versagt. Die anschließend erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde abgewiesen, da die gebotene Rücksichtnahme in Bezug auf die Nachbarin nicht eingehalten würde. Der Stall läge unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen Klägerin und deren Ruheräume. Zudem seien die Boxen in Richtung Wohnhaus ausgerichtet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Entscheidungen der Gerichte
Das Landgericht (LG) hatte beide Beklagten dazu verurteilt, die Haltung der Pferde zu unterlassen.
Nach erfolgter Berufung hat das Oberlandesgericht (OLG) der Inhaberin auferlegt, dass die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden dürfen. Die Pferdehaltung wurde per se nicht untersagt.
Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG aufgehoben und das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Inhaberin wiederhergestellt. Nach Ansicht des BGH hat die Nachbarin gegen die Inhaberin einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S.1 analog i.V.m. 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die Nutzung gegen dieses Gebot verstießen, gehe eindeutig aus dem verwaltungsrechtlichen Urteil hervor, welches somit eine Bindungswirkung für den Zivilprozess habe.