Schwerin(LSB/Ralf Donner). Am 08.10.2020 wurde in Berlin die kritische Corona-Infektionsschwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage überschritten. Dieser Fall hat nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung des Landes M-V grundsätzlich weitreichende Konsequenzen, nämlich eine „häusliche Quarantäne“ von bis zu 14 Tagen bei Einreise bzw. Rückkehr aus Berlin. Als Reaktion hierauf hat das Land M-V § 2 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung geändert (s. Link unten) und lässt nun in besonderen Fällen Ausnahmen von der Quarantänepflicht zu. Für den Sport bedeutet das: Die Personen, die Sportveranstaltungen vorbereitet oder durchgeführt oder an Trainings-, Wettkampf- und Lehrgangsmaßnahmen teilgenommen haben oder hierfür nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, unterliegen nicht der strengen Quarantänepflicht. Damit können Sportvereine aus M-V grundsätzlich weiterhin an Wettkämpfen in Berlin teilnehmen und ihrerseits Mannschaften aus Berlin empfangen. Gleiches gilt für den reinen Trainingsbetrieb oder Lehrgänge. Die Ausnahmeregelungen für den Sport betreffen natürlich nicht nur Berlin, sondern alle deutschen Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der o. g. kritische Wert überschritten wurde.
Allerdings müssen die aus einem der o. g. Gebiete nach M-V einreisenden Sportler aus anderen Bundesländern – derzeit also auch die Berlinerinnen und Berliner – über eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb in M-V verfügen und ein höchstens 48 Stunden altes ärztliches Negativattest bei sich führen (vgl. § 5 Absatz 12 Corona-Lockerungs-LVO MV). Tagesreisen sind für diesen Personenkreis also ausgeschlossen.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Die Befreiung von der Quarantänepflicht greift nur, wenn die betreffende Person keine Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Sollten innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise entsprechende Symptome auftreten, ist die zuständige Behörde zu informieren.