Schwerin (LV MV). Mit den Änderungen der Vierten Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) mit Stand vom 03.06.2020 sind auch die Vorschriften für Veranstaltungen unter freiem Himmel bis 150 Personen in Paragraph 8 Absatz 4 angepaßt worden. Diese Verordnung gilt bis zum 11.06.2020.
- 8 Absatz 4 der Verordnung:
(4) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden, gilt das Verbot in Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 150 Teilnehmenden, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Die Versammlungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen, auch die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Abstände zu bereits angemeldeten Versammlungen.
Sprich für die Beantragung von Versammlungen mit bis zu 150 Personen bedarf es nach der derzeitigen Verordnung keinem Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde mehr. Auch bedarf es derzeit keiner Anzeigepflicht der Versammlung. Der Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. verfolgt weiter, wie die Verordnung nach dem 12.06.20 ausgestaltet werden wird.