Gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes unterliegen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen der Aufsicht von zuständigen Behörden. Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält, bedarf nach § 11 der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese Behörde ist im Regelfall das Veterinäramt im zuständigen Landkreis. In jüngster Zeit führen die Amtstierärzte Besichtigungen in den Pferdebetrieben durch. Dabei wird kontrol- liert, ob die Betriebsinhaber berechtigt sind, diesen Betrieb zu führen.
In § 2 des Tierschutzgestzes heißt es:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Die Amtstierärzte kontrollieren nicht nur, ob die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferde- haltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ (herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) eingehalten werden, sondern auch, ob der Betriebsinhaber die Sachkenntnis (z. B. FN-Sachkundenachweis, Trainerlizenz oder Pferdewirt- bzw. Landwirt-Ausbildung) hat.
Falls Sie als Betriebsinhaber diesbezüglich Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.